Die Handwerksordnung regelt die wichtigsten Aspekte des sogenannten stehenden Gewerbes, damit sich Handwerksunternehmen selbstorganisiert auf dem deutschen Wirtschaftsmarkt behaupten können. Änderungen der HWO können wesentliche Folgen haben, wie die Erklärung des Gerüstbaus zum Vollhandwerk im Jahre 1998 beweist.
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks, kurz Handwerksordnung oder HWO, trat im Jahre 1953 in Kraft. Sie wird vom Zentralverband des deutschen Handwerks herausgegeben. Als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts regelt die HWO die Selbstorganisation von stehenden Handwerksgewerben und legt Normen der Handwerksausübung, des Meistertitels sowie der Aus- und Weiterbildung fest.
Die Inhalte der Handwerksordnung – kurz und bündig
Der erste Teil der Handwerksordnung mit dem Titel „Ausübung eines Handwerkes oder handwerksähnlichen Gewerbes“ befasst sich mit der Unterteilung von Handwerksberufen in drei Kategorien:
- zulassungspflichtige Handwerke
- zulassungsfreie Handwerke
- handwerksähnliche Gewerbe
Für eine lange Zeit galt Gerüstbau als handwerksähnliches Gewerbe, bis es 1998 zum Vollhandwerk ernannt und in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen wurde. Alle 41 Handwerke in dieser Anlage sind meisterpflichtig: Sie dürfen also nicht ohne abgeschlossene Meisterprüfung ausgeübt werden. Wer sich selbstständig machen möchte, wird in die von der jeweiligen Handwerkskammer geführten „Handwerksrolle“ eingetragen, in der alle Inhaber von stehenden Handwerksgewerben verzeichnet sind. Weitere zulassungspflichtige Handwerke sind zum Beispiel Dachdecker, Metallbauer oder Maler und Lackierer.
In der Anlage B1 der Handwerksordnung stehen alle zulassungsfreien Berufe, für deren Ausübung eine Meisterprüfung nicht notwendig ist, sondern freiwillig erworben werden kann. Zu den 53 Gewerken gehört beispielsweise der Beruf des Fliesenlegers, Schuhmachers oder Gebäudereinigers. Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2) wie Änderungsschneider oder Gerber verlangen ebenfalls keinen Meisterbrief.
Im zweiten Teil der Handwerksordnung setzt man sich mit Berufsaus- und Weiterbildungen auseinander. Dabei werden unter anderem die Ausbildungsordnung und das Prüfungswesen aufgeführt und geregelt, was einen Betrieb zum Einstellen und Ausbilden berechtigt. Um die Meisterprüfung und den Meistertitel geht es ausführlich im dritten Teil.
Die Organisation des Handwerks
Der vierte Teil der Handwerksordnung regelt die Selbstorganisation des Handwerks. Dazu gehören verschiedene Körperschaften:
- Handwerksinnungen vertreten die betrieblichen, wirtschaftlichen, technischen, sozialen und rechtlichen Interessen ihres Handwerkes auf dem Markt. Sie regeln beispielsweise die Ausbildung in ihren jeweiligen Bezirken und nehmen Gesellenprüfungen ab, vermitteln zwischen Innungsmitgliedern und deren Auftraggebern und kümmern sich um die Aufrechterhaltung des Gemeingeistes, der Traditionen und der Berufsehre.
- Handwerkskammern möchten die Interessen des Handwerks fördern und seine Weiterentwicklung unterstützen. Die Rolle einer Handwerkskammer ist es, die Handwerks- und Lehrlingsrolle zu führen, Berufs- und Weiterausbildungen zu regeln, Vorschriften dafür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen.
- Kreishandwerkerschaften unterstehen der Rechtsaufsicht der Handwerkskammern. Sie vertreten als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 87 der Handwerksordnung die „Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes“ und unterstützen die Handwerksinnungen ihres Bezirks bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Innungen aus einem oder mehreren Ländern, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können sich zu Landesinnungsverbänden zusammenschließen. Innungen und Landesinnungsverbände können sich zu Bundesinnungsverbänden vereinen. Sie gelten dann als juristische Person des privaten Rechtes.

Die Selbstorganisation des Gerüstbauhandwerks findet seit 1948 durch den Bundesverband für Gerüstbau statt, der seit 1974 zentralgeführt wird. Weil der Gerüstbau jedoch im Jahre 1998 vom handwerksähnlichen Gewerbe zu einem zulassungs- und meisterpflichtigen Gewerk ernannt wurde, hat sich im Zuge dessen die Möglichkeit der Innungsgründung aufgetan. Während der Verband zentral von einem festen Standort arbeitet, können sich Innungen vor Ort gründen und sind lokal für die Mitglieder erreichbar. Um die gut funktionierende Organisationsform des Verbandes nicht zu verlieren, wurde beschlossen, den Bundesverband und die Bundesinnung für Gerüstbau gemeinschaftlich zu unterhalten.