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Berufsbild Gerüstbau

Selbstständig auch ohne Meisterbrief?

Geruestbau.org Team
Verfasst von Geruestbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 29. April 2021
Lesedauer: 3 Minuten

In der Gerüstbau-Branche gibt es die Möglichkeit, sich auch ohne einen Meisterbrief selbstständig zu machen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie auf Gerüstbau.org.

Das Gerüstbau-Handwerk unterliegt generell den Regelungen der Handwerksordnung (HwO) und wird seit dem 01. April 1998 in der Anlage A aufgeführt. Alle darin aufgezählten Handwerke sind sogenannte Vollhandwerke, die nur dann selbstständig ausgeübt werden dürfen, wenn ein Meisterbrief erlangt wurde. Die Zulassung zur Meisterprüfung erhält man sinngemäß laut §49 der HwO, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wurde:

  • erfolgreich bestandene Gesellenprüfung im Gerüstbau-Handwerk
  • erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk mit zusätzlicher 2 bis 3-jähriger Berufserfahrung als Gerüstbauer
  • erfolgreich abgeschlossene Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer zusätzlichen 2 bis 3-jährigen Berufserfahrung als Gerüstbauer

Sollte die Meisterprüfung nicht bestanden werden, ist eine Wiederholung bis zu drei Mal möglich. Die Handwerksordnung gibt jedoch auch Wege vor, ohne einen Meisterbrief die Selbstständigkeit zu erlangen!

UNSER TIPP:
Wenn Sie als Facharbeiter im Gerüstbau-Handwerk tätig sind und gerne beruflich aufsteigen möchten, können Sie nach einer fachlichen Weiterbildung eine Meisterprüfung ablegen und IHK-Meister werden. Die Erlangung eines Meisterbriefs ermöglicht darüber hinaus ebenso das Studieren – auch ohne allgemeine Hochschulreife!

Wege in die Selbstständigkeit ohne Meisterbrief

Zahlreiche Handwerke können nur dann selbstständig ausgeübt werden, wenn die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde und das gilt auch für die Gerüstbau-Branche. Allerdings enthält die Handwerksordnung Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen auch eine Selbstständigkeit ohne Meisterbrief erlauben. Entsprechend §7 Abs. 2 der HwO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Handwerkskammer (HWK) eine Selbstständigkeit bewilligt:

  • Sie können sich selbstständig machen, wenn Sie über sechs Jahre Berufserfahrung in der Gerüstbau-Branche oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Bauhandwerk verfügen. Davon müssen jedoch mindestens vier Jahre in einer leitenden Funktion absolviert worden sein.
  • Wenn Sie über einen Meisterbrief in einem anderen Bauhandwerk verfügen, ermöglicht Ihnen dieser ebenfalls, Ihr eigenes Unternehmen zu gründen.
  • Sie dürfen sich außerdem als Gerüstbauer selbstständig machen, wenn Sie einen Gerüstbaumeister in leitender Position einstellen.
ACHTUNG:
Wenn Sie einen Gerüstbaumeister einstellen, besteht die Handwerkskammer auf einen speziellen Arbeitsvertrag. Dieser muss beinhalten, dass der Meister mindestens 80 Stunden bei Ihnen beschäftigt ist, was letztlich einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung entspricht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es sich um eine Schein-Anstellung handelt!

Es ist durchaus möglich, dass die Handwerkskammer Ausnahmebewilligungen erteilt, die ebenso zu einer Selbstständigkeit ohne Meisterbrief führen. Das geschieht jedoch nur, wenn die betreffende Person zwar die Kompetenz eines Gerüstbaumeisters besitzt, die Ablegung der Meisterprüfung jedoch eine unzumutbare Belastung darstellt.

Fazit

Auch ohne Meisterbrief kann die Selbstständigkeit im Gerüstbau-Handwerk erreicht werden. Voraussetzung dafür sind sechs Jahre nachweisbare Berufserfahrung, ein Meisterbrief in einem anderen Bauhandwerk oder die Einstellung eines Gerüstbaumeisters, der eine leitende Position übernimmt.

Über unsere*n Autor*in
Geruestbau.org Team
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