Der Mindestlohn ist der Bruttolohn für jede Arbeitsstunde, von dem nur noch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen werden dürfen. Zum 01. Januar 2013 haben sich im Baugewerbe wieder die Mindestlöhne erhöht.
Die jährliche Anpassung der Mindestlöhne erfolgt nach den Regelungen des Tarifvertrages des Baugewerbes. Die diesjährige Erhöhung liegt je nach Bundesland und Lohngruppe zwischen 0,25 € und 0,30 € pro Arbeitsstunde und erfolgt aufgrund der Vereinbarungen der Tarifrunde 2011. In den letzten Jahren hat dadurch eine kontinuierliche Erhöhung der Mindestlöhne stattgefunden. Geruestbau.org informiert Sie über die genauen Zahlen und den Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrages!
Jährliche Anpassung der Mindestlöhne im Baugewerbe
Der in der Tarifrunde vom 28. April 2011 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sieht eine schrittweise, jährliche Erhöhung der Mindestlöhne vor. Die am 01.Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung gilt aufgrund der zwei-jährigen Laufzeit des Tarifvertrages mindestens bis zum 31. Dezember 2013.
Die Lohngruppen beziehen sich auf die Qualifizierung der Handwerker. Einfache Pflege- und Wartungsaufgaben, für die keine speziellen Fähigkeiten vorausgesetzt werden, fallen unter die Lohngruppe 1. Nach Lohngruppe 2 werden Tätigkeiten bezahlt, für die fachliche Regelqualifikationen, wie beispielsweise eine Ausbildung, notwendig sind.
In den neuen Bundesländern ist die Lohngruppe 2 keine Mindestlohngruppe mehr. Die Bezahlung ergibt sich stattdessen seit dem 01. September 2009 aus dem nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin.
Die Entwicklung der Mindestlöhne im Baugewerbe seit 2009 können Sie auf Ihrem Fachportal Geruestbau.org nachlesen.
Geltungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrages
Der Mindestlohn der Arbeitsstelle gilt auch für extern beschäftigte Arbeitnehmer. Ist allerdings der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so besteht Anspruch auf diesen höheren Mindestlohn. Das gilt aber nur für die Dauer der Beschäftigung auf der externen Arbeitsstelle. Zulagen die als Ausgleich für Zusatzleistungen gezahlt werden, dürfen laut dem Europäischen Gerichtshof nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Die Mindestlohnverordnung gehört zu den Arbeitsgesetzen und gilt damit für alle gewerblichen Arbeitnehmer. Dazu zählen beispielsweise keine minderjährigen Aushilfsarbeiter ohne abgeschlossene Berufserfahrung.