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Anpassung des Mindestlohns im Baugewerbe

Geruestbau.org Team
Verfasst von Geruestbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 06. Dezember 2019
Lesedauer: 2 Minuten

Die Frage der Mindestlöhne ist in Deutschland ein viel diskutiertes Thema. Auch die Bauunternehmen sind davon betroffen. Seit dem 1. September 2010 gelten im Baugewerbe neue, allgemein verbindliche Mindestlöhne. Der Tarifvertrag wurde bereits am 23. Mai 2009 verabschiedet und umfasst eine Anpassung in drei Stufen.

Mindestlöhne im Baugewerbe: Unterteilung der Lohngruppen

Die Mindestlöhne im Baugewerbe werden in fünf Bereiche unterteilt. Es gibt jeweils zwei Lohngruppen in den alten Bundesländern und in Berlin. Die Lohngruppe eins gilt für einfache Bau-, Montage-, Pflege und Wartungsarbeiten, für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist. Für Mindestlöhne nach Lohngruppe müssen die Handwerker über Spezialkenntnisse verfügen, die sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. bei Weiterbildungen angeeignet haben. Die dafür vorausgesetzten Qualifikationen werden nach § 5 Nr. 3 des „Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe“ geregelt.

In den neuen Bundesländern gilt seit dem 1. September 2009 der nicht allgemein verbindliche „Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin“.

Mindestlöhne im Baugewerbe: Anpassung in drei Stufen

Die Anpassung der Mindestlöhne im Baugewerbe erfolgt in drei Stufen. Die erste Erhöhung fand zum 1. September 2009 statt, die zweite zum 1. September 2010 und die vorerst letzte Anpassung erfolgt am 1. Juli 2011.

Die Mindestlöhne im Baugewerbe entwickeln sich folgendermaßen:

Anpassung der Mindestlöhne
Alte BundesländerNeue BundesländerBerlin
Lohngruppen1212*12
200910.8012.909.2510.2510.8012.75
201011.9012.959.5010.2510.9012.75
201111.0013.009.7510.2511.0012.85

Löhne entsprechend dem „Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin“

Im Gerüstbau existieren momentan keine Mindestlöhne. Zurückzuführen ist diese Tatsache auf die Spezialregel, die aus § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 3 BRTV hervorgeht. Darin heißt es, dass Betriebe des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, nicht von der Mindestlohnregel erfasst werden.

Aktuell: Informieren Sie sich in diesem Artikel über die Erhöhung des Mindestlohns im Baugewerbe, die seit dem 01. Janauar 2013 gilt!

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