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Vorschriften

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Geruestbau.org Team
Verfasst von Geruestbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 21. Mai 2020
Lesedauer: 2 Minuten
Die Betriebssicherheitsverordnung als Schutzverordnung für Arbeitsnehmer © marius.zierold - flickr.de

Die deutsche Betriebssicherheitsverordnung liegt auf den Grundlagen der Arbeitsmittelrichtlinien des europäischen Parlaments 89/655/EWG und wurde später durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt. Neben den Unfallverhütungsvorschriften ist diese Verordnung ebenfalls für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständig.

Darüber hinaus regelt die Verordnung die Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz und gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes. Arbeitsmittel sind gemäß der Verordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bereitstellt. Durch das Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Gefährdung zu berücksichtigen, die von den bereitgestellten Arbeitsmitteln ausgehen und die am Arbeitsplatz durch die Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Das Prüfprotokoll und die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen sind präventive Mittel zur Vorsorge von potentiellen Gefahren am Arbeitsplatz.

Betriebssicherheitsverordnung – Teil des Prüfumfangs

Neben den Betriebssicherheitsverordnungen müssen einige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der Gesundheit durchgeführt werden. Dabei müssen Gerüstbauunternehmen nach den Gerüstbau Vorschriften alle Gerüste auf die Verwendung der Bauteile, die Standsicherheit des Gerüsts, wie auch die Arbeits- und Betriebssicherheit prüfen. Die Prüfung wird grundsätzlich mit allen Arten von Arbeits- und Schutzgerüsten vollzogen. Dabei wird sie in Anpassung an die jeweilige Gerüstart durchgeführt. Sie liegen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften.

Betriebssicherheitsverordnung im Gerüstbau

Die Gefährdungsbeurteilung im Gerüstbau zeigt, dass eine Mindestvorschrift für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen notwendig ist. Bei Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Gerüsten wird ein höheres Gefahrenpotenzial erwartet. Deshalb schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass ausgewählte Arbeitsmittel der Art der auszuführenden Arbeit entsprechen müssen. Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgestreift, verankert und beschaffen sein, dass sie anfallende Lasten aufnehmen und ableiten können. Der Arbeitsplatz muss so abgesichert sein, dass zusätzliche Absturzgefahren verhindert werden. Zudem müssen die Gerüste so aufgebaut sein, dass unterschiedliche Witterungsverhältnisse nicht die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt. Bei weiteren Fragen, informieren Sie sich auf dem Online-Ratgeber Geruestbau.org oder laden Sie sich im Internet die Betriebssicherheitsverordnung als pdf. herunter.

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