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Vorschriften

Arbeitsstättenverordnung im Gerüstbau

Geruestbau.org Team
Verfasst von Geruestbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2020
Lesedauer: 2 Minuten

Die Arbeitsstättenverordnung regelt zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die EU-Richtlinie 89/654/EWG. Darin werden die Anforderungen an die Arbeitsstätten bestimmt. Letztere beinhalten, laut der Arbeitsstättenverordnung, unter anderem Arbeitsräume, Arbeitsplätze im Freien, Verkaufsstände und auch Baustellen.

Die aktuelle Fassung der Verordnung wurde am 25. August 2004 verabschiedet. Die neueste Version mit einer Ergänzung in Artikel 4 ist die Arbeitsstättenverordnung 2010. Genauso wie beim Arbeitsschutzgesetz werden Gefährdungsbeurteilungen für die weiteren Anforderungen und Vorschriften zugrunde gelegt.

Arbeitsstättenverordnung: Ziele

Das oberste Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dabei spielt vor allem das Verhindern von Gefahrensituationen eine wichtige Rolle. Unter anderem werden die Mindestabmessungen für bestimmte Arbeitsbereiche sowie die innerbetrieblichen Verkehrswege vorgeschrieben.

Arbeitsstättenverordnung: Wichtige Punkte

Im Gerüstbau müssen nicht nur bestimmte Belagsbreiten bei den Baugerüsten eingehalten werden. Der Punkt „Arbeitsstättenverordnung-Beleuchtung“ wird unter der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes geführt. Dieser besagt, dass in Aufenthaltsräumen, auf Fluchtwegen, in Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen für ausreichende Beleuchtung zu sorgen ist. Tageslicht wird auch aus Gesundheitsgründen als optimal angesehen. Kann dieses nicht gewährleitet werden, müssen – vor allem in Notfällen – künstliche Lichtquellen vorhanden sein.

Der Passus der Arbeitsstättenverordnung „Toiletten“ setzt fest, dass entsprechende Räumlichkeiten auch auf Baustellen und im Freien mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden müssen.  Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er diese Bereiche barrierefrei, sicher und zugänglich einzurichten.  Die Nutzung von Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume muss für Männer und Frauen getrennt möglich sein.

Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zum Hitze-Schutz besagen, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu bestehen hat. Dies bedeutet auch, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände je nach Art der Arbeit eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

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