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Vorschriften

Haftung im Gerüstbau

Geruestbau.org Team
Verfasst von Geruestbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 29. April 2021
Lesedauer: 2 Minuten

Insbesondere bei gefährlichen Berufen spielt sie eine Rolle – die Haftung. Auch in der Gerüstbaubranche sind Haftungsansprüche infolge von Sach- und Personenschäden ein hitzig diskutiertes Thema. Kaum ein anderer Beruf birgt solch ein großes Schadenspotenzial. Ob Verletzungen von Arbeitern infolge von Stürzen oder Personenschäden durch herabfallende Werkzeuge – die Eventualitäten sind vielfältig. Auch Sachschäden an Fassaden und Autos sind häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen vor Gericht.

Gerade bei kleineren Gerüstbauunternehmen ohne juristischen Fachangestellten ist die Unsicherheit häufig groß. Für den Laien ist es schwer, aus dem Paragrafenwald die für sie wichtigen Informationen herauszufiltern. Insbesondere bezüglich der Haftung eines Grundstückseigentümers gegenüber den Gerüstbauunternehmen herrscht häufig Konfusion. Eine Frage, die sich häufig stellt, ist, wann das Unternehmen haftet und in welchen Fällen der Grundstückseigentümer.

Haftung des Bauherren

Grundsätzlich hat ein Grundstückseigentümer gegenüber den an seinem Eigentum beschäftigten Unternehmen eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, der Grundbesitzer ist dazu angehalten, den Gerüstbauern und anderen Handwerkern die Baufläche in einem intakten Zustand zu überlassen. Über Gefahren muss der Bauherr im Vorfeld aufklären.

Der Bauherr ist in jedem Fall zur Haftung verpflichtet, wenn

  • er annehmen muss, dass das beauftragte Unternehmen keine Arbeitssicherheit gewährleisten kann
  • sein Grundstück offensichtliche Gefahren aufweist, die er erkennen müsste oder bereits erkannt hat

Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch das Verkehrssicherungsgesetz macht hier keine Ausnahme. So ist der Bauherr in manchen Fällen nicht zur Haftung eines Schadens verpflichtet, auch wenn das Grundstück oder Bebauungen für den Schaden ursächlich sind. Einschränkungen des Haftungsübergangs auf den Bauherren bestehen besonders in Fällen, bei denen der Bauherr im Vorfeld der Arbeiten auf Gefahrenquellen aufmerksam macht oder Auflagen bezüglich Sicherheitseinrichtungen erlassen hat.

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