Der Ausschuss für Betriebssicherheit, kurz ABS, hat die TRBS 2121 um drei weitere Teile ausgebaut. Damit wurde die Arbeit an der Betriebssicherheitsverordnung, die bereits im vergangenen Jahr begonnen wurde, fertiggestellt. Im Wesentlichen wird in dieser technischen Verordnung „die Gefährdung von Personen durch Absturz“ als Sicherheitsaspekt thematisiert. So sind nun zum ersten Teil aus 2009, zusätzlich drei Teile im März beschlossen worden und in Kraft getreten, um unter anderem auch die Absturzsicherung im Gerüstbau zu gewährleisten.
Betriebssicherheit: Neuheiten in der Verordnung
Für die Gerüstbaubranche ist vor allem Teil 1 der Verordnung zur Betriebssicherheit relevant. Hier geht es vornehmlich um die Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und der damit verbundenen Ableitung der möglicherweise entstehenden Gefahren.
Aber auch Teil 2-4 enthalten Neuerungen, die sich insbesondere mit folgenden Themengebieten befassen:
- TRBS 2121-2, Teil 2 → Bereitstellung und Nutzung von Leitern
- TRBS 2121-2, Teil 3→ Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- TRBS 2121-2, Teil 4 → Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Im Genauen sind die jeweiligen Teile zur Betriebssicherung um Nachstehendes erweitert worden:
In Teil 2 der TRBS wurde im Abschnitt über die Bereitstellung von Leitern die Frage nach der Notwendigkeit eines Einsatzes von Leitern und der Umgang mit ihnen tiefer verankert.
Im Teil 3 wurde im Bezug auf das Verwenden von Seilen als Betriebssicherung von Personen die Pflicht einer anwesenden Aufsichtsperson angeordnet. Und Teil 4 wurde gerade im Hinblick auf das einmalige Befördern von Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsgeräten konkretisiert.
Betriebssicherheit: Neufassung der TRBS 1203
Darüber hinaus, und auch das dürfte für Gerüstbauer einer besonders interessanter Punkt sein, wurde die Betriebssicherheits-Verordnung 1203 verschärft. Gerade für ausgebildete Gerüstbauer bedeutet dies einen weiteren Ausbau ihrer Handwerkskompetenz.