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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)

Vertragsordnung für Bauleistungen im Gerüstbau © Frank Neidel

Vertragsordnung für Bauleistungen im Gerüstbau © Frank Neidel

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen ist eine nach den EU-Richtlinien aufgestellte Vertragsbestimmung. Bei dieser Ordnung handelt es sich um die Vergabe- und Vertragsordnung von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bedingt innerhalb der Europäischen Union immer eine Ausschreibung des Auftrags.

Öffentliche Bauaufträge, wie auch Liefer- oder Dienstleistungsaufträge werden durch das europäische Vergaberecht geregelt. Sie dienen als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zwischen öffentlichen Auftraggebern und privatwirtschaftlichen Unternehmen und berücksichtigen die Interessen beider Parteien gleichermaßen. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören: Gebietskörperschaften, Verbände und natürliche und juristische Personen, die ein allgemeines Interesse verfolgen.

Verdingungsordnung für Bauleistung im Gerüstbau DIN 18451

Gerüstbauarbeiten unterliegen den Grundlagen der DIN 18451. Sie regelt die Leistungsbeschreibungen, den Geltungsbereich, verwendete Stoffe und Bauteile, Ausführung und Gebrauchsüberlassung, Nebenleistungen sowie besondere Leistungen wie zuletzt auch die Abrechnung von Gerüstarbeiten. Unter Gerüstbauarbeiten versteht man alle Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Gerüsten aller Art sowie die Gebrauchsüberlassung von Arbeits- und Schutzgerüsten im Sinne der DIN-Vorschriften. Dabei müssen alle Gerüstbau Vorschriften eingehalten sowie alle technischen Bestimmungen des Gerüstbaus eingehalten werden. Die Vertragsordnung ist gekoppelt an die Richtlinien der deutschen Baustellenverordnung und hält sich somit an Grundlagen des Arbeitsschutzgesetzes sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.

Verdingungsordnung für Bauleistungen – Form und Inhalt

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen ist nur eine dreiteilige Vertragsklausel und dabei weder Gesetz noch Rechtsordnung. Die VOB enthält in Teil A nur eine Verfahrensregelung, aber keine materiell-rechtlichen Bestimmungen. Die VOB/B regelt hingegen die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und beinhaltet damit materiell-rechtliche Regelungen. Der Teil C des VOBs umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und weist auf das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen hin. Der dritte Teil geht auf direkte Angaben zur Baustelle ein, macht Angaben zur Ausführung oder deren Abweichungen, zu Nebenleistungen und Abrechnungseinheiten. Darüber hinaus werden Materialien beschrieben, Stückzahl und deren Kosten. Bei Fragen zu Vertragsbedingungen von Gerüstbauleistungen, informieren Sie sich bei Ihrem Gerüstbauer vor Ort oder im Internet.

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