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Gefährdungsbeurteilung Baustelle – Vorschrift zur Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung Baustelle - Pflicht laut Arbeitsschutzgesetz © digital cat - flickr.com

Ab einer Beschäftigung von 10 Personen ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung zu einer Gefährdungsbeurteilung der Baustelle verpflichtet. Doch auch kleinere Betriebe sollten eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, denn so können nicht nur Arbeitsabläufe optimiert und Kosten gesenkt werden, sondern schwerwiegende Unfälle der Mitarbeiter vermieden werden.

Die Beurteilung kann entweder vom Bauherr vorgenommen werden oder direkt vom SiGe-Koordinator (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator). Zu beachten ist, dass die verantwortliche Person über die bestehenden Abläufe auf der Baustelle und die aktuellen Sicherheitsvorschriften in Kenntnis gesetzt wurde.

Gefährdungsbeurteilung Baustelle – Vorgehensweise

Zur Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilung müssen mehrere Punkte für die gewissenhafte Dokumentation beachtet werden. Legen Sie als Erstes die jeweiligen Arbeitsbereiche fest, indem Sie ähnliche Tätigkeiten zu sogenannten Betrachtungseinheiten zusammenfassen. Innerhalb dieser Gruppen werden die Gefährdungen ermittelt und nach rechtlich festgelegten Vorschriften beurteilt. Gehen Sie gerade an dieser Stelle besonders genau vor, denn an diesem Punkt entscheidet sich, welche Gefährdungen Handlungsbedarf benötigen.

Als nächsten Schritt werden die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt. Um auch andere Mitarbeiter in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen, lassen Sie die Maßnahmen von den entsprechenden Verantwortlichen aus den einzelnen Arbeitsbereichen durchführen. Legen Sie hierbei immer Durchführungszeiten und Dringlichkeit der Vorkehrungen fest. Überprüfen Sie nach Ablauf der Durchführungsfrist die Wirksamkeit der Schutzanordnung und veranlassen Sie eventuell nötige aufbauende Schritte.

Dieser Teil ist die Basis der Gefährdungsbeurteilung Baustelle und muss damit im Laufe der Arbeit auf der Arbeitsstätte ergänzt und aktualisiert werden. Nach der Gefahrstoffverordnung muss der Verantwortliche für den Arbeitsschutz außerdem eine Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe schreiben, welche sich um das Vorkommen von gesundheitsschädlichen Stoffen sorgt.

Zu den Betrachtungspunkten der Gefährdungsbeurteilung gehört allerdings nicht nur die technische Seite, sondern auch der organisatorische und der persönliche Bereich. Der organisatorische Abschnitt beschreibt beispielsweise die Abwicklung der Personalpläne oder die stetige Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter in Bezug auf Arbeitssicherheit. Der persönliche Bereich dagegen dokumentiert die Bereitstellung und Nutzung der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (PSA), wie Helm und Warnweste.

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